hier noch ein Link zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes zu dem Urteil:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/...cp170125de.pdf

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der
ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit
eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt
werden muss.
Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die
Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.