Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meld...s-3903923.html
Welche Auswirkungen kann diese Rechtsauslegung auf das hier angebotene Angebot haben?
Quelle: https://www.heise.de/newsticker/meld...s-3903923.html
Welche Auswirkungen kann diese Rechtsauslegung auf das hier angebotene Angebot haben?
Gilt dieses Urteil nur für komerzielle Anbieter? OTR ist nicht kommerziell, oder? Ich interpretiere das so, weil es kein Abo gibt.
Moin Moin,
die Hobbyjuristen sind unter dem heise-Beitrag ja schon sehr aktiv. Meistens sind solche Urteile noch nicht sofort bindend und OTR müsste eigentlich auch erstmal verklagt werden oder zumindest angeschrieben werden, bevor sie zumachen müssten.
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Geändert von MCMUPPET (30.11.17 um 07:21 Uhr) Grund: Offtopic entfernt
Bindend ist das Urteil für unsere nationalen Gerichte schon. Ich denke, da werden es die großen Privaten sicherlich nochmal versuchen, dass OTR ihr Programm nicht mehr aufzeichnen darf.
Vielleicht gibt ja auch der eine oder andere Spartensender die Erlaubnis.
Ich fände es sehr schade, da ich OTR jetzt seit 5 Jahren nutze und immer sehr zufrieden war.
Ich denke auch das OTR komerziell ist, da ja mit der Werbung Geld verdient wird. Außerdem sind da ja noch die Premium Accounts. Da muss man mal gespannt sein wie es sich entwickelt.
Hier habe ich auch noch Ausführungen dazu gefunden: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/eugh-online-videorekorder-ohne-sender-erlaubnis-unzulaessig-droht-ihnen-das-aus-76107/
Zunächst einmal handelt es sich bei Online-TV-Recorder nicht um OTR, sondern um einen anderen englischen TV-Rekorder. Dann ist die Frage, ob dieses Urteil auf OTR übertragen werden kann. Ich kenne den betroffenen englischen Anbieter sowie das englische Urheberrecht nicht und weiß nicht, wie sich sein Angebot von OTR unterscheidet. Was in dem Artikel von Heise steht, ist ein wenig dürftig. Urteile zu dem Thema gab es bereits häufiger auf nationaler Ebene, und OTR (sowie eine Reihe von Konkurrenten) gibt es immer noch, so dass wohl die Richter zur Erkenntnis gelangt sind, dass OTR (und seine Mitbewerber) das Urheberrecht der Sender nicht verletzen. (Genauso wie die Anbieter von herkömmlichen Videorekordern/Festplattenrekordern ja auch erlaubt sind.)
Von daher: erst mal ruhig Blut...und abwarten
hier ist noch etwas zu dem Thema: https://www.lto.de/recht/hintergruen...rechteinhaber/
aus dem Fazit des verlinkten Artikels:Zwar ist der Spielraum für das Angebot von Online-Videorekordern durch die bisherige deutsche Rechtsprechung immer weiter eingeengt worden, endgültig besiegelt ist das Schicksal dieser Dienste aber noch nicht.
Geändert von Val Waxmann (15.12.17 um 20:17 Uhr)
Das Universum ist bloss eine flüchtige Idee im Geiste Gottes -
ein ziemlich unbehaglicher Gedanke, besonders, wenn man gerade die Anzahlung für ein Haus geleistet hat.
hier noch ein Link zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes zu dem Urteil:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/...cp170125de.pdf
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der
ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit
eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt
werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die
Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.
Das Universum ist bloss eine flüchtige Idee im Geiste Gottes -
ein ziemlich unbehaglicher Gedanke, besonders, wenn man gerade die Anzahlung für ein Haus geleistet hat.