B., I., 2.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Aufzeichnungsvorgang von der Programmierung durch den Kunden abhängig. Die Aufzeichnung erfolgt individualisiert durch den Kunden und nicht auf Vorrat durch die Beklagte zu 1).
...Vor allem aber hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. P…. S….. im Rahmen des Ortstermins vorgeführt, dass die beschriebenen Softwareprozesse in den Standby-Modus wechseln, wenn kein Aufnahmeauftrag für einen bestimmten TV-Sender zu einer bestimmten Zeit vorliegt (Gutachten S. 16, Stellungnahme vom 6.9.2010, S. 5). So gelangte er auch ausdrücklich zu der Feststellung, dass eine Vorratsspeicherung von Sendungen nicht erfolgt.
...
d) Liegen umgekehrt mehrere Kundenaufträge zur Aufnahme eines Senders zu gleicher Zeit vor, erfolgt nur eine einzige Aufnahme, die in Form einer einzigen, der Größe nach begrenzten TS-Datei gespeichert wird.
...Der File-Server erstelle hiervon erstmals kundenspezifische Auslieferungsdateien gemäß den Aufträgen. Auch der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. H………. hat bestätigt (S. 5 seines Gutachtens), dass bei mehr als einem Kunden nur eine einzige Aufnahme vorliegt, weil erst auf dem File- und Cache-Server die kundenspezifische Varianten geschnitten und in die Kundenverzeichnisse verteilt werden.
...Bei den von der Klägerin in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückten Kopien handelt es sich als Zwischenschritt zu den vollautomatisch hergestellten Kundenkopien auf dem File-Server um eine nur begleitende vorübergehende Vervielfältigung...
C.
...Auch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sendungen im Server zum Ansehen (Online-Streaming) oder Herunterladen bereitstehen, sind sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Vielmehr sind sie dann, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S….. ausgeführt hat, ins jeweilige Kundenverzeichnis kopiert. Von dort ist jedes konkrete Werk der Aufzeichnung nur dem jeweiligen Kunden zum Abruf zugänglich (Revisionsurteil v. 22.4.2009, Tz 25 m.w.N.).