Sorry, aber das ist Unsinn. Lies das Urteil samt Begründung, dann wirst du sehen, welche Gründe dazu geführt haben, dass nach Meinung des Gerichts ******** nicht gegen das Vervielfältigungsrecht von Rundfunkanstalten verstößt. Voraussetzung ist eine individuelle, einzeln beauftragte Kopie einer Sendung, definiert als physikalisch vorhandene Datei, die ausschließlich dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden darf. Eine Datei, ein Kunde. Die organisatorischen und technischen Voraussetzungen sind sehr detailliert beschrieben.
Über das Recht zur Weiterleitung von Fernsehsendungen ist im Übrigen gar nicht entschieden worden, ohne ein Recht zur Weiterleitung bzw. eine Pflicht zur Lizenzierung durch den Rechteinhaber wäre das Thema Online-Videorecorder ohnehin abgeschlossen.
Stand heute ist nämlich: ******** darf RTL-Sendungen vervielfältigen, aber ohne deren Zustimmung nicht aufnehmen. Und da sie die Zustimmung nicht haben...